Die Definition in der KI-Verordnung
Die KI-Verordnung beschreibt einen Deepfake als durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60 KI-VO).
Kennzeichnungspflicht
Wer ein KI-System nutzt, um Deepfakes zu erzeugen oder zu verändern, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Die Pflicht gilt ab dem 2. August 2026. Für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gibt es Erleichterungen.
Wie wir das umsetzen
Bilder auf dieser Website, die mit KI erzeugt oder bearbeitet wurden, tragen ein kleines „AI“-Symbol in der Ecke. Ein Klick darauf führt zur Erklärung.